Rechtsnews 25.11.2015 Theresa Smit

Geheime Lobbyisten werden enttarnt

Wer sich innerhalb
Deutschlands mit Politik beschäftigt, trifft unweigerlich auch auf den Begriff
des Lobbyismus. Im Rahmen dessen wird durch Interessensgruppen versucht,
Einfluss auf die Politik zu nehmen. Zu diesem Zweck finden sich die Vertreter
insbesondere im Deutschen Bundestag ein, um auf ihre Interessen aufmerksam zu
machen. Ihre Identität wurde bis jetzt größtenteils vor den Pressevertretern
geheim gehalten, nun hat ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts in
Berlin-Brandenburg für mehr Transparenz gesorgt.

Wie werden die Lobbyisten im Bundestag ausgewählt?

Der Bundestag vergibt
Hausausweise, mit denen bestimmte Interessensvertreter Zutritt zu dem Gebäude
erlangen. Die Empfänger der Ausweise sind in einer Liste eingetragen, die
teilweise öffentlich einsehbar ist. Doch auch ohne eine Registrierung besteht
die Möglichkeit, einen Ausweis durch einen Antrag zu erhalten, der vom
parlamentarischen Vertreter einer Fraktion unterzeichnet wurde. Als die Zeitung
„Der Tagesspiegel“ Auskunft über diese Interessensverbände verlangte, zeigten
nur die Fraktionen der Grünen, der Linken und der SPD ihre Listen, während die
CDU die Auskunft verweigerte. Sie gab an, diese würde die Freiheit des
Bundestagsmandats einschränken, die in Artikel 38 des Grundgesetzes (GG)
festgelegt wäre. Demnach müssen Bundestagsabgeordnete über die Freiheit
verfügen, sich benötigte Informationen zu beschaffen. Nach Angaben des Parlamentspräsidenten
Lammert von der CDU sei der Kontakt zu den Lobbyisten daher nicht relevant für
die Öffentlichkeit.

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Liste gibt keine Auskunft über Anzahl der Treffen im Bundestag

Der Tagesspiegel reichte
daraufhin einen Eilantrag vor Gericht ein und bekam Recht. Die Richter des
Oberverwaltungsgerichts betonten, dass die vom Parlamentspräsidenten angegebene
Begründung nicht relevant sei. Die verlangte Liste gebe keine Auskunft darüber,
ob und in welchem Maße Treffen zwischen Abgeordneten und den
Interessensvertretern stattfänden. Somit würde das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung auch nicht eingeschränkt werden. Dennoch sei es natürlich
wichtig, einzelne Bundestagsabgeordnete zu schützen, sodass diese weiterhin
keiner Informationspflicht unterlägen. Lediglich die Verwaltung des Bundestages
müsse in stärkerem Maße mit der Presse kommunizieren. Bezeichnend ist auch,
dass der Entschluss des Gerichts unanfechtbar ist, sodass sich die Fraktionen
darauf einstellen können, in Zukunft Auskunft über die Interessenvertreter
geben zu müssen.

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