Rechtsnews 11.07.2012 Manuela Frank

„NSU“-Anhänger aus Untersuchungshaft entlassen

André E., der verdächtigt wurde, die rechtsextreme terroristische Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ zu unterstützen, und deshalb in Untersuchungshaft saß, wurde am 14.06.2012 aus dieser entlassen.

„Bekennervideo“ von neun Mord- und zwei Sprengstoffanschlägen

Zwischen September 2000 und April 2006 begingen unbekannte Anhänger dieser Terrorvereinigung neun Mordanschläge. Die Opfer ihrer Angriffe waren Händler mit ausländischem Hintergrund. Zudem sprengten sie zwei Geschäfte in Köln. Am 25. April des Jahres 2007 ermordeten sie eine Polizistin und verletzten deren Kollegen schwer. Die Taten wurden gefilmt, wodurch ein „Bekennervideo“ erstellt wurde, das die Taten preist und die Opfer verspottet.

André E. soll an Videoerstellung mitgewirkt haben

Man beschuldigte André E., bei der Videoerstellung mitgewirkt zu haben. Dieses „Bekennervideo“ wurde am 4. November 2011 von der „NSU“-Anhängerin Beate Zschäpe in Umlauf gebracht, nachdem Uwe Mund und Uwe Böhnhardt, beide Mitglieder der „NSU“, verstorben waren.

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BGH: Beschuldigter nicht dringend verdächtig

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass der Angeklagte nicht dringend verdächtig sei und er somit nicht mehr in Untersuchungshaft gehalten werden kann. Als Begründung wurde angeführt, dass man kriminaltechnisch nicht beweisen konnte, dass das Video auf dem PC des André E. digitalisiert wurde oder durch spezielle Programme von seinem Computer aus bearbeitet worden ist. Die Tatsache, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Filmaufnahmen eine Ausbildung zum Fachinformatiker absolvierte und somit spezifische EDV-Kenntnisse besaß, spiele keine entscheidende Rolle, da für eine derartige Filmproduktion keinerlei tiefergehende Fähigkeiten nötig sind. Ein weiteres Indiz, das dem Beschuldigten zu Gute kommt, ist die Tatsache, dass die erste Vorgängerversion des Videos auf Datenträgern der Anhänger der besagten Terrorvereinigung gespeichert wurde und zwar zu einem Zeitpunkt, als André E. seine Umschulung zum Fachinformatiker noch gar nicht begonnen hatte bzw. erst am Anfang dieser stand.

  • Quelle: Pressmitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2012; Az: AK 17/12

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