Rechtsnews 16.07.2012 Manuela Frank

Kündigung der Wohnung wegen Eigeninteresse des Vermieters

Im zugrunde liegenden Fall geht es um den klagenden Vermieter, den Evangelischen Kirchenkreis Düsseldorf, der als Körperschaft des öffentlichen Rechts konstituiert ist und vom beklagten Mieter verlangte, die von diesem bezogene Wohnung in einem Mehrfamilienhaus zu räumen.

Kündigung der Mietwohnung wegen Nutzungsbedarfs der Diakonie

Der Vermieter kündigte dem Mieter am 23. Januar 2009 schriftlich. Als Kündigungsgrund führte er an, dass das komplette Anwesen, und somit auch die besagte Mietwohnung des Beklagten, gebraucht werde, um die Beratungsstelle für Ehe-, Lebens- und Erziehungsfragen, welche die Diakonie Düsseldorf e.V. leitet, unterzubringen. Er stützte sich dabei auf ein berechtigtes Interesse, das gemäß § 573 Abs. 1 BGB vorliege. Der Angeklagte sah dies aber anders und war der Meinung, dass eine Berufung auf den Nutzungsbedarf der Diakonie seitens des Klägers nicht rechtens sei, weil die Diakonie „im Verhältnis zum Kläger eine rechtlich selbständige juristische Person sei“. Der Räumungsklage wurde durch das Amtsgericht Düsseldorf stattgegeben. Die daraufhin eingelegte Berufung des Beklagten wurde vom Landgericht Düsseldorf abgewiesen.

Eigenes berechtigtes Interesse des Vermieters besteht

Dagegen legte der Mieter wiederum Revision ein, die allerdings auch erfolglos blieb. Als Begründung für sein Urteil führte der Bundesgerichtshof an, dass die Kündigung nicht allein das Ziel verfolgt, fremde Interessen durchzusetzen, sondern vielmehr auch einen persönlichen Nutzengedanken beinhaltet. Die besagte Diakonie zählt zum Komplex der Evangelischen Kirche im Rheinland, genauso wie der Kläger auch. Sie übernimmt diakonische Tätigkeiten für die Düsseldorfer Kirchengemeinden, indem sie beispielsweise Beratungsstellen betreibt. Somit stellt sie eine dem klagenden Vermieter „nahestehende“ juristische Person dar, die Tätigkeiten durchführt, welche auch dem Kläger dienen. Aus diesem Grund bestehe ein eigenes berechtigtes Interesse des Vermieters, weshalb die Kündigung rechtmäßig ist.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2012; AZ: VIII ZW 238/11

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