Rechtsnews 02.04.2013 Manuela Frank

NPD will Wahlwerbung der FDP unterbinden – ohne Erfolg

Parteien wollen Wähler für sich gewinnen und nutzen dazu jedes denkbare Medium. Doch Wählergewinnung bedeutet oftmals auch Konkurrenzkampf zwischen verschiedenen politischen Parteien. So auch im zugrundeliegenden Fall, bei dem die NPD die Werbemaßnahmen der FDP unterbinden lassen wollte.

NPD stellt Antrag auf Unterlassung

Konkret stellte die NPD einen Antrag, durch den sie bewirken wollte, dass eine einstweilige Anordnung erlassen wird, wonach die FDP-Bundestagsfraktion im 17. Deutschen Bundestag sowie der Vorsitzende damit aufhören sollten, schon im April und November des Jahres 2012 verschickte „Schreiben mit wirtschaftspolitischen Positionen in dieser oder ähnlicher Form weiter zu verbreiten“ bzw. Kinospots, die schon im Mai und November des Jahres 2012 ausgestrahlt wurden, weiterhin öffentlich zu zeigen.

Unzulässige Wahlwerbung?

Besagte Schreiben und Kinospots seinen unzulässige Wahlwerbung zu Gunsten der FDP, so die Antragstellerin. Dadurch komme es zu einer Verletzung ihres Rechts auf die Chancengleichheit von Parteien (vgl. Art. 21 Abs. 1 GG) und ihres Rechts auf Neutralität des Staates beim Wahlkampf. Es müsse eine derartige Anordnung erlassen werden, denn die FDP könne ansonsten weiterhin verfassungswidrige Wahlwerbung betreiben und zudem die niedersächsischem Wähler vor der Landtagswahl, die dort am 20. Januar 2013 stattfand, zu ihren Gunsten beeinflussen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die FDP plant, ein weiteres Schreiben sowie einen neuen Kinospot mit vergleichbarem Inhalt und vergleichbarer Aufmachung zu verbreiten.

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Bundesverfassungsgericht lehnt Antrag ab

Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag abgelehnt, da die von der Antragstellerin genannten Argumente keinen schweren Nachteil für sie selbst bedeutet. Auch das gemeine Wohl wird nicht gefährdet, was allerdings unabdingbar ist, um einen derartigen Erlass zu begründen (vgl. § 32 Abs. 1 BVerfGG). Es ergebe sich in Bezug auf die Landtagswahl auch kein schwerer Nachteil, da es eine glaubhafte Versicherung der Antraggegner gab, dass sie die im Jahr 2012 versandten Schreiben bzw. die gezeigten Kinospots im Januar des Jahres 2013 nicht nochmals verbreiten wollten. Andere konkrete und plausible schwere Nachteile konnte die Antragstellerin nicht anführen. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2013; AZ: 2 BvE 3/12

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