Die Trassenpreise der Deutschen Bahn dürfen im Jahr 2027 steigen: Das Verwaltungsgericht Köln hat im Eilverfahren entschieden, dass die DB InfraGO AG eine höhere Obergrenze ihrer Gesamtkosten beanspruchen kann, als die Bundesnetzagentur ursprünglich festgesetzt hatte. Die Entscheidung betrifft Güterbahnen, Regionalverkehrsunternehmen und mittelbar auch Fahrgäste.
Kontext und Bedeutung für Betroffene bei den Trassenpreisen
Trassenpreise sind Entgelte, die Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Nutzung des Schienennetzes zahlen. Man kann sie mit einer Mautgebühr für die Schiene vergleichen. Die DB InfraGO AG betreibt einen Großteil der Schienenwege und Personenbahnsteige in Deutschland und finanziert mit diesen Einnahmen unter anderem Betrieb, Instandhaltung und Investitionen ins Netz.
Die Gebühr wird pro Kilometer erhoben und fällt für Güter-, Fern- und Regionalverkehr unterschiedlich hoch aus. Für die betroffenen Unternehmen sind diese Kosten ein wesentlicher Faktor ihrer Kalkulation. Steigen die Trassenpreise, kann sich das auf Ticketpreise, Frachtkosten und das Angebot im Regionalverkehr auswirken. Gerade dort kämpfen viele Unternehmen bereits mit stark gestiegenen Kosten, etwa bei Personal und Energie.
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Rechtlicher Hintergrund zur Obergrenze der Gesamtkosten
Die Entgelte für die Nutzung der Schieneninfrastruktur sind genehmigungspflichtig. Sie müssen jedes Jahr in einem komplexen Verfahren von der Bundesnetzagentur genehmigt werden. Entscheidend ist dabei die Obergrenze der Gesamtkosten: Übersteigen die Entgelte in ihrer Gesamtsumme diese Obergrenze, sind sie nicht genehmigungsfähig.
Die wichtigsten Vorschriften
Maßgeblich ist das Eisenbahnregulierungsrecht, das die Berechnung der Obergrenze und die Rolle staatlicher Zuwendungen regelt. Nach den Angaben des Gerichts verlangt das Gesetz, dass staatliche Zuwendungen nur dann kostensenkend berücksichtigt werden dürfen, wenn bereits dem Grunde nach feststeht, dass sie gewährt werden. Geplante, aber noch ungewisse Zuwendungen dürfen nicht abgezogen werden.
Aktuelle Entwicklung: Das VG Köln und die Trassenpreise
Die für die Eisenbahnregulierung zuständige 18. Kammer des VG Köln hat entschieden, dass die DB InfraGO AG einen Anspruch darauf hat, die Obergrenze der Gesamtkosten für die Netzfahrplanperiode 2026/2027 auf etwas über 8,2 Milliarden Euro festzusetzen. Damit gab das Gericht der Klage des bundeseigenen Konzerns statt. Die Bundesnetzagentur hatte in ihrem Beschluss vom 24. Juni 2026 eine niedrigere Obergrenze von rund 7,3 Milliarden Euro festgelegt.
Dabei hatte die Behörde staatliche Zuwendungen für Instandhaltungsmaßnahmen kostensenkend berücksichtigt, die für das Haushaltsjahr 2027 erwartet werden. Das Gericht hielt dies im Eilverfahren für rechtswidrig. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung habe es keine Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und der DB InfraGO AG über Instandhaltungszuwendungen für 2027 gegeben. Diese solle erst Ende 2026 vorliegen. Auch dem Haushaltsplan seien entsprechende Zuwendungen aktuell noch nicht zu entnehmen. Es habe daher an der Voraussetzung gefehlt, dass die Gewährung bereits dem Grunde nach feststeht (VG Köln, Beschluss vom 01.10.2026, Az. 18 L 1831/26).
Die Entscheidung ist nach Angaben des Gerichts unanfechtbar.
Praktische Einordnung
Die Bahn hatte selbst nur rund 7,55 Milliarden Euro angemeldet. Die vom Gericht zugesprochene Obergrenze liegt damit sogar darüber. Aus Bahnkreisen hieß es, dass die höheren Obergrenzen vermutlich nicht ausgeschöpft werden. Wie stark die Gebühren pro Kilometer im Durchschnitt tatsächlich steigen, ist noch nicht abschließend geklärt, da das Eilverfahren die Festlegung verzögert hat.
Ursprünglich hatte die Bahn Erhöhungen von 12,6 Prozent im Güterverkehr, 7,7 Prozent im Regionalverkehr und 5,3 Prozent im Fernverkehr angemeldet. Der Wettbewerberverband Die Güterbahnen ging zuletzt davon aus, dass Güterverkehrsunternehmen künftig 3,92 Euro pro Kilometer zahlen müssten statt bisher 3,48 Euro. Das entspräche einer Mehrbelastung von insgesamt rund 112 Millionen Euro. Im März hatte zudem der EuGH die sogenannte Trassenpreisbremse gekippt, durch die Unternehmen im Schienenpersonennahverkehr von stark steigenden Trassenpreisen ausgenommen waren.
Was bedeutet das für Sie?
Für Eisenbahnverkehrsunternehmen bedeutet die Entscheidung, dass sie 2027 mit höheren Kosten für die Nutzung der Schiene rechnen müssen. Güterbahnen und Betreiber im Regionalverkehr sollten ihre Kalkulationen, Verträge mit Bestellern und Preisanpassungsklauseln prüfen. Besonders im Regionalverkehr kann sich das auf das Angebot auswirken.
Fahrgäste und Verlader merken die Folgen möglicherweise indirekt: durch steigende Preise, Anpassungen im Fahrplanangebot oder höhere Frachtkosten. Konkrete Auswirkungen hängen davon ab, in welcher Höhe die Entgelte am Ende genehmigt werden und inwieweit Unternehmen Mehrkosten weitergeben. Unternehmen, die von den Entgelten betroffen sind, sollten die weitere Entwicklung des Genehmigungsverfahrens aufmerksam verfolgen.
Tabelle: Übersicht
| Punkt | Inhalt |
|---|---|
| Gericht | VG Köln, 18. Kammer |
| Verfahren | Eilverfahren, Klage der DB InfraGO AG gegen die Bundesnetzagentur |
| Obergrenze laut BNetzA | rund 7,3 Milliarden Euro |
| Obergrenze laut VG Köln | etwas über 8,2 Milliarden Euro |
| Von der Bahn angemeldet | rund 7,55 Milliarden Euro |
| Kernargument | Erwartete Zuwendungen für 2027 stehen dem Grunde nach noch nicht fest |
| Angemeldete Erhöhung | Güterverkehr 12,6 %, Regionalverkehr 7,7 %, Fernverkehr 5,3 % |
| Rechtsmittel | Entscheidung unanfechtbar |
Fazit
Das VG Köln stärkt die Position der DB InfraGO AG: Staatliche Zuwendungen dürfen die Obergrenze der Gesamtkosten nur senken, wenn ihre Gewährung bereits dem Grunde nach feststeht. Für 2027 ist damit der Weg für höhere Trassenpreise frei. Wie stark sie am Ende tatsächlich steigen, bleibt abzuwarten, denn die Bahn wird den neuen Rahmen vermutlich nicht ausschöpfen. Für Güterbahnen und den Regionalverkehr bleibt die Entwicklung kostenrelevant.
Hinweis
Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.
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