Rechtsnews 07.08.2026 Christian R.

Amtshaftung: Stadt haftet nicht für Stolperstelle

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Amtshaftung ist ein Thema, das viele Menschen betrifft, die in der Öffentlichkeit über Unebenheiten, lose Pflastersteine oder abgesenkte Gehwegplatten stolpern und sich verletzen. Häufig stellt sich die Frage, ob die zuständige Kommune für solche Schäden aufkommen muss. Ein aktuelles Urteil des LG Stuttgart zeigt, dass nicht jede Unebenheit in einer Fußgängerzone automatisch zu einer Haftung der Stadt führt. Für Betroffene ist dies von erheblicher praktischer Bedeutung, da Schmerzensgeldansprüche nach Stürzen im öffentlichen Raum keineswegs immer erfolgreich durchgesetzt werden können.

Rechtlicher Hintergrund

Kommunen tragen eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Wege, Plätze und Fußgängerzonen. Diese Pflicht verpflichtet die Städte dazu, Gefahren für Fußgänger zu erkennen und zu beseitigen, soweit dies zumutbar und wirtschaftlich vertretbar ist. Allerdings bedeutet dies nicht, dass jede noch so kleine Unebenheit sofort beseitigt werden muss. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Gefahren, die für Fußgänger überraschend und nicht rechtzeitig erkennbar sind, und solchen, die zum allgemeinen Lebensrisiko gehören und daher hinzunehmen sind.

Die wichtigsten Vorschriften

Die Amtshaftung basiert im deutschen Recht auf § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Danach haftet der Staat beziehungsweise die Kommune für Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht entstehen. Die Verkehrssicherungspflicht als besondere Ausprägung dieser Amtspflicht verlangt von den Kommunen, öffentliche Wege in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Diese Pflicht findet jedoch ihre Grenze dort, wo Fußgänger selbst zur eigenen Sicherheit beitragen müssen, etwa durch aufmerksames Gehen und gelegentliche Blicke auf den Boden.

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Aktuelle Entwicklung

In dem vom LG Stuttgart entschiedenen Fall stolperte eine Frau in der Stuttgarter Innenstadt über eine um 2 bis 3 Zentimeter abstehende Bodenplatte vor einem Geschäft in der Fußgängerzone. Sie zog sich dabei einen Bruch des linken Fußrückens sowie Prellungen der Rippen und des Handgelenks zu und war 8,5 Wochen arbeitsunfähig. Vor Gericht forderte sie neben Zuzahlungen in Höhe von 47,20 Euro vor allem ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro von der Stadt.

Die 7. Zivilkammer des LG Stuttgart verneinte jedoch eine Amtshaftung der Stadt (LG Stuttgart, Urteil vom 20.02.2026, Az. 7 O 205/25). Nach Auffassung des Gerichts könnten Fußgänger von einer Kommune keine absolute Gefahrlosigkeit öffentlicher Wege verlangen. Sie müssten öffentliche Verkehrswege grundsätzlich in ihrem erkennbaren Zustand hinnehmen und sich den jeweiligen Verhältnissen anpassen. Die Verkehrssicherungspflicht der Stadt beginne erst dort, wo eine überraschende Gefahr für Fußgänger nicht rechtzeitig erkennbar sei.

Das Gericht stellte klar, dass es keine starre Grenze für hinzunehmende Unebenheiten gebe. Vielmehr sei stets der Einzelfall zu betrachten, etwa die Art und Häufigkeit der Nutzung des Weges. Niveauunterschiede von 2 bis 3 Zentimetern seien jedoch regelmäßig im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos hinzunehmen, auch in stärker frequentierten Fußgängerzonen. Zwar gelte dort grundsätzlich eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht, weil Passanten häufig durch Schaufensterauslagen abgelenkt seien. Dennoch dürfe das allgemeine Lebensrisiko nicht automatisch auf die Kommune abgewälzt werden.

Im konkreten Fall sei die leicht verrutschte Platte laut Gericht nur mit minimalem Gefahrenpotential verbunden gewesen und habe sich zudem im Bereich eines abgesenkten Gullideckels auch optisch abgehoben. Bei im Außenbereich verlegten Steinplatten müsse grundsätzlich mit kleinen Fugen und Absätzen gerechnet werden. Zwar seien Fußgänger nicht verpflichtet, ständig auf den Boden zu blicken, jedoch gehörten regelmäßige, sich vergewissernde Blicke in die Umgebung auch bei erhöhten Sicherheitsanforderungen zu den eigenen Pflichten eines Fußgängers.

Praktische Einordnung

Das Urteil verdeutlicht, dass Gerichte bei der Beurteilung von Stolperunfällen im öffentlichen Raum stets eine Abwägung zwischen der Verkehrssicherungspflicht der Kommune und der Eigenverantwortung der Fußgänger vornehmen. Eine sogenannte Allerweltsstolperstelle, die keine besondere, überraschende Gefahr darstellt, begründet demnach in der Regel keinen Schadensersatzanspruch gegen die Stadt.

Was bedeutet das für Sie?

Wer in einer Fußgängerzone stürzt und sich verletzt, sollte genau prüfen, ob tatsächlich eine Amtspflichtverletzung der Kommune vorliegt. Kleinere Unebenheiten von wenigen Zentimetern reichen dafür in der Regel nicht aus, wie das Urteil des LG Stuttgart zeigt. Betroffene sollten den Unfallort möglichst genau dokumentieren, etwa durch Fotos der Stolperstelle, um im Streitfall die Erkennbarkeit oder Überraschungswirkung der Gefahrenstelle beurteilen zu können. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass auch Fußgänger eine gewisse Eigenverantwortung tragen und regelmäßig auf den Weg achten müssen.

Tabelle: Übersicht

Aspekt Details
Gericht LG Stuttgart
Aktenzeichen 7 O 205/25
Entscheidungsdatum 20.02.2026
Streitgegenstand Schmerzensgeld nach Sturz über Bodenunebenheit
Höhe der Unebenheit 2 bis 3 Zentimeter
Geforderte Summe 3.000 Euro Schmerzensgeld sowie 47,20 Euro Zuzahlungen
Ergebnis Klage abgewiesen, keine Amtshaftung der Stadt

Fazit

Das LG Stuttgart hat mit seinem Urteil klargestellt, dass Kommunen nicht für jede kleinere Unebenheit im öffentlichen Straßenraum haften. Niveauunterschiede von 2 bis 3 Zentimetern gelten als hinnehmbares allgemeines Lebensrisiko, sofern keine überraschende, nicht erkennbare Gefahr vorliegt. Fußgänger müssen selbst aufmerksam bleiben und regelmäßig auf ihren Weg achten, auch in belebten Fußgängerzonen.

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

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Quellen und weiterführende Links

beck-aktuell: Unebenheit in der Fußgängerzone: Stadt haftet nicht für „Allerweltsstolperstelle“








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