Kontext und Bedeutung für Betroffene
Das Datenschutzrecht steht einmal mehr im Spannungsfeld zwischen dem Schutz persönlicher Daten und der Informationsfreiheit. Der Europäische Gerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil klargestellt, dass eine kommerzielle Straftäter-Datenbank nicht unter das sogenannte Journalisten-Privileg der Datenschutz-Grundverordnung fällt. Für verurteilte Personen bedeutet dies, dass sie gegenüber solchen Diensten konkrete Rechte auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten geltend machen können. Das Urteil ist nicht nur für Schweden relevant, wo der Ausgangsfall angesiedelt war, sondern hat Signalwirkung für alle vergleichbaren Angebote in Europa.
Viele Menschen wissen nicht, dass ihr Name, ihre Straftat und das entsprechende Urteil in privaten Datenbanken gespeichert und gegen Bezahlung abgerufen werden können. Solche Dienste agieren häufig in einer rechtlichen Grauzone und berufen sich dabei auf die Pressefreiheit oder journalistische Zwecke, um der Anwendbarkeit der DS-GVO zu entgehen. Der EuGH hat dieser Argumentation nun eine klare Absage erteilt.
Rechtlicher Hintergrund
Die Datenschutz-Grundverordnung regelt in ihrem Artikel 17 das Recht auf Löschung, das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“. Danach haben betroffene Personen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Dieses Recht gilt grundsätzlich auch für Daten, die öffentlich zugänglich sind oder aus öffentlichen Registern stammen.
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Allerdings sieht die DS-GVO in Artikel 85 eine Ausnahme für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken vor. Die Mitgliedstaaten dürfen für diese Bereiche Abweichungen von zentralen Datenschutzpflichten vorsehen. Diese Öffnungsklausel dient dem Schutz der Pressefreiheit und ermöglicht es Journalisten und Medien, ihrer gesellschaftlichen Kontrollfunktion nachzukommen, ohne durch datenschutzrechtliche Anforderungen übermäßig eingeschränkt zu werden.
Die wichtigsten Vorschriften
Artikel 17 DS-GVO gewährt betroffenen Personen das Recht auf Löschung ihrer Daten, wenn diese für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich sind oder wenn die Einwilligung widerrufen wurde. Artikel 85 DS-GVO erlaubt den Mitgliedstaaten, Ausnahmen für journalistische Tätigkeiten vorzusehen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, zu denen nach Artikel 10 DS-GVO auch Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten zählen, dürfen grundsätzlich nur unter strengen Voraussetzungen verarbeitet werden. Genau auf diese Daten zielt eine Straftäter-Datenbank ab, weshalb die Frage der Ausnahmetatbestände hier besonders erheblich ist.
Aktuelle Entwicklung
Im vorliegenden Fall befasste sich der EuGH mit einer schwedischen Datenbank, die gegen Entgelt Informationen über verurteilte Straftäter bereitstellt. Eine verurteilte Person begehrte die Löschung ihrer Daten und berief sich auf die DS-GVO. Der Betreiber der Datenbank widersprach und machte geltend, die Verarbeitung erfolge zu journalistischen Zwecken, sodass die Ausnahmevorschrift des Artikels 85 DS-GVO Anwendung finde.
Der Europäische Gerichtshof folgte dieser Argumentation nicht. Das Gericht stellte klar, dass ein Dienst, der gegen Bezahlung Informationen über verurteilte Straftäter zur Verfügung stellt, keine Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betreibt. Journalismus setze eine Informationsvermittlung an die Allgemeinheit voraus, die der öffentlichen Meinungsbildung dient und im Zusammenhang mit Berichterstattung über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse steht. Eine rein kommerzielle Datenbank, die Daten gegen Entgelt bereitstellt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die DS-GVO ist daher vollumfänglich anwendbar, und die betroffene Person kann die Löschung ihrer Daten verlangen.
Praktische Einordnung
Das Urteil setzt einen wichtigen Maßstab: Nicht jede Verbreitung von Informationen durch private Anbieter fällt automatisch unter den Begriff des Journalismus. Entscheidend ist der Zweck der Datenverarbeitung. Wer lediglich Daten sammelt und sie gegen Bezahlung weitergibt, ohne dabei eine redaktionelle Leistung zu erbringen oder zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, kann sich nicht auf das Journalisten-Privileg berufen. Dies gilt unabhängig davon, ob die verarbeiteten Informationen ursprünglich aus öffentlichen Quellen stammen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Betreiber solcher Datenbanken künftig die vollständigen Anforderungen der DS-GVO einhalten müssen. Dazu gehören unter anderem die Pflicht zur Benennung einer Rechtsgrundlage, die Beachtung der Betroffenenrechte sowie die besonderen Anforderungen an die Verarbeitung strafrechtlicher Daten nach Artikel 10 DS-GVO.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie verurteilt worden sind und Ihre Daten in einer kommerziellen Datenbank auffindbar sind, haben Sie nach diesem Urteil gute Chancen, die Löschung Ihrer Daten zu verlangen. Sie können sich direkt an den Betreiber der Datenbank wenden und Ihr Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO geltend machen. Kommt der Betreiber dem nicht nach, können Sie eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einreichen oder gerichtliche Schritte einleiten.
Auch Unternehmen, die ähnliche Dienste betreiben oder solche Datenbanken nutzen, sollten ihre Prozesse überprüfen. Das bloße Vorhalten und Verkaufen von Informationen über Straftaten Dritter ist ohne eine tragfähige Rechtsgrundlage nach der DS-GVO nicht zulässig.
Tabelle: Übersicht
| Aspekt | Regelung / Ergebnis |
|---|---|
| Betroffene Daten | Strafrechtliche Verurteilungen (Art. 10 DS-GVO) |
| Beanspruchte Ausnahme | Journalistische Zwecke (Art. 85 DS-GVO) |
| Entscheidung EuGH | Kein Journalisten-Privileg bei kommerzieller Datenbank |
| DS-GVO anwendbar? | Ja, vollumfänglich |
| Recht Betroffener | Löschungsanspruch nach Art. 17 DS-GVO |
| Rechtsweg | Datenschutzbehörde oder Gericht |
Fazit
Der EuGH hat mit seinem Urteil eine wichtige Grenze gezogen: Kommerzielle Straftäter-Datenbanken können sich nicht hinter dem Deckmantel des Journalismus verstecken. Die DS-GVO gilt, und Betroffene haben ein durchsetzbares Recht auf Löschung ihrer Daten. Das Urteil stärkt den Datenschutz und mahnt Anbieter solcher Dienste zur Rechtskonformität.
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Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.
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