Warum fehlender Winterdienst ein rechtliches Problem ist
In den Wintermonaten kommt es jedes Jahr zu tausenden Stürzen auf vereisten oder verschneiten Gehwegen. Häufig stellt sich danach die Frage:
Wer haftet, wenn nicht gestreut wurde? Und bestehen Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz?
Rechtlich geht es dabei um die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie verpflichtet bestimmte Personen und Stellen dazu,
Gefahrenquellen so weit wie möglich zu beseitigen oder zumindest abzusichern. Wird diese Pflicht verletzt und kommt es dadurch zu einem Unfall,
können umfangreiche Ansprüche entstehen.
Die Verkehrssicherungspflicht im Winter
Die Verkehrssicherungspflicht ist ein Grundprinzip des deutschen Zivilrechts und ergibt sich aus § 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Danach muss jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um andere vor Schäden zu schützen.
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Im Winter bedeutet das konkret:
Schnee und Glätte müssen auf verkehrswichtigen Flächen rechtzeitig beseitigt oder abgestreut werden.
Wer ist zur Streu- und Räumpflicht verpflichtet?
Wer streuen muss, hängt davon ab, wo der Unfall passiert ist:
- Gemeinden und Städte: Öffentliche Gehwege, Fußgängerzonen, kommunale Straßen
- Grundstückseigentümer: Gehwege vor dem eigenen Grundstück
- Vermieter: Häufig Übertragung auf Mieter möglich, aber Kontrollpflicht bleibt
- Mieter: Wenn die Pflicht wirksam im Mietvertrag geregelt ist
- Unternehmen: Parkplätze, Betriebsgelände, Kunden- und Lieferantenzugänge
Wichtig: Auch wenn die Streupflicht übertragen wird, bleibt oft eine Überwachungs- und Kontrollpflicht beim Eigentümer oder Vermieter.
Wann besteht eine Streupflicht – und wann nicht?
Die Streupflicht gilt nicht rund um die Uhr und nicht bei jeder Wetterlage.
Zeitliche Grenzen
- Werktage: etwa 7:00 bis 20:00 Uhr
- Sonn- und Feiertage: etwa 8:00 bis 20:00 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten besteht in der Regel keine Pflicht, es sei denn, es handelt sich um besonders gefährliche Stellen wie Treppen oder starke Gefälle.
Plötzliche Glätte (Blitzeis)
Bei überraschendem Blitzeis haftet der Pflichtige oft nicht, wenn keine realistische Möglichkeit bestand, rechtzeitig zu reagieren.
Allerdings muss nach Eintritt der Glätte unverzüglich gestreut werden.
Wann liegt eine Pflichtverletzung vor?
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt insbesondere vor, wenn:
- überhaupt nicht gestreut wurde
- erst deutlich verspätet gestreut wurde
- ungeeignetes Streumaterial (z. B. nur Sand bei Eisregen) verwendet wurde
- bekannte Gefahrenstellen ignoriert wurden
In diesen Fällen besteht grundsätzlich eine Haftung für entstandene Schäden.
Schadensersatz nach einem Sturz
Nach § 823 BGB können Betroffene Schadensersatz verlangen. Dazu zählen unter anderem:
- Arzt- und Krankenhauskosten
- Medikamente und Heilmittel
- Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit
- Haushaltsführungsschaden
- beschädigte Kleidung, Brillen oder Handys
Diese Schäden müssen konkret nachgewiesen werden, etwa durch Rechnungen oder Atteste.
Schmerzensgeld: Wann besteht ein Anspruch?
Zusätzlich zum materiellen Schaden kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 253 Absatz 2 BGB bestehen.
Schmerzensgeld soll:
- körperliche und seelische Schmerzen ausgleichen
- eine Genugtuung für das erlittene Unrecht bieten
Wovon hängt die Höhe des Schmerzensgeldes ab?
- Art und Schwere der Verletzung
- Dauer der Heilbehandlung
- notwendige Operationen
- bleibende Schäden oder Narben
- Mitverschulden des Geschädigten
Beispiele aus der Rechtsprechung:
- Prellungen und Verstauchungen: ca. 300–800 €
- Brüche mit längerer Heilung: 2.000–6.000 €
- Dauerhafte Beeinträchtigungen: deutlich höhere Beträge möglich
Gegen wen kann man konkret vorgehen?
Der Anspruch richtet sich immer gegen den Verkehrssicherungspflichtigen:
- gegen die Gemeinde bei öffentlichen Gehwegen
- gegen den Hauseigentümer bei privaten Gehwegen
- gegen den Vermieter, wenn Kontrollpflicht verletzt wurde
- gegen den Mieter, wenn er wirksam zur Streuung verpflichtet war
- gegen das Unternehmen bei Firmenparkplätzen oder Eingängen
In der Praxis regulieren häufig Haftpflichtversicherungen den Schaden.
Mitverschulden: Ein entscheidender Faktor
Nach § 254 BGB kann ein Anspruch gekürzt oder ausgeschlossen sein, wenn den Geschädigten ein Mitverschulden trifft.
Typische Beispiele:
- glattegeeignetes Schuhwerk wurde nicht getragen
- erkennbare Glätte wurde bewusst ignoriert
- ein sicherer Weg wurde nicht genutzt
Gerichte nehmen häufig Mitverschuldensquoten von 25 bis 50 Prozent an.
Übersicht: Rechte bei nicht gestreuten Wegen
| Situation | Anspruch möglich? |
|---|---|
| Gehweg morgens nicht gestreut | Ja |
| Sturz nachts um 3 Uhr | Meist nein |
| Blitzeis ohne Vorwarnung | Oft nein |
| Glätte bekannt, keine Maßnahmen | Ja |
| Ungeeignetes Schuhwerk | Anspruch gekürzt |
Fazit
Wenn nicht gestreut wurde und es dadurch zu einem Sturz kommt, bestehen gute Chancen auf
Schadensersatz und Schmerzensgeld. Entscheidend sind Zeitpunkt, Zuständigkeit, Beweisbarkeit
und ein mögliches Mitverschulden. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung erhöht die Erfolgsaussichten erheblich.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.
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