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Fachbeitrag 22.10.2024

Firma gründen im Ausland : Leben in Deutschland?


Vorwort:

Guten Tag, ich habe mich heute dazu entschieden einmal einen Artikel zum Thema Auswandern als Selbstständiger (Digital Nomade) zu schreiben. Dabei geht es nur um das Auswandern der Firma und nicht das persönliche Weggehen. Ich denke das trifft einen Nerv, weil viele Menschen die Selbst und Ständig in D tätig sind es einfach leid sind, viele Arbeitsstunden mit Buchhaltung zu verbrennen und am Ende dem FA noch für viele Überstunden das Geld hinterherzuwerfen. Also was geht hier wirklich und was wird verkauft aber funktioniert ggf. nicht?

Ausgangsfall: Sie sind Selbstständig im Dienstleistungsbereich und nicht Ortsgebunden mit ihrer Firma. Persönlich möchte Sie gerne in D bleiben… Was kann man da machen bzw. was sollten Sie besser lassen?

Firmengründung im Ausland für Digital Nomaden: Lebensmittelpunkt in Deutschland und Steuern

Immer mehr Menschen entscheiden sich für ein Leben als Digital Nomaden, das ihnen die Freiheit gibt, von überall auf der Welt zu arbeiten. Eine beliebte Strategie ist die Gründung eines Unternehmens im Ausland, während der Lebensmittelpunkt in Deutschland bleibt. Doch was sind die steuerlichen Implikationen und Herausforderungen, die dabei auftreten können? In diesem Artikel beleuchte ich die Vorzüge von Niedrigsteuerländern wie Zypern und Bulgarien sowie die damit verbundenen Kosten und rechtlichen Aspekte aber auch Risiken.

1. Niedrigsteuerländer: Zypern und Bulgarien

Zypern und Bulgarien sind zwei attraktive Optionen für Unternehmer, die von den Vorteilen niedriger Steuersätze profitieren möchten.

Zypern bietet einen Körperschaftsteuersatz von ca. 12,5%, was es zu einem der günstigsten Standorte innerhalb der EU macht.
Bulgarien hat sogar einen noch niedrigeren Steuersatz von 10%, was es besonders attraktiv macht.

Diese niedrigen Steuersätze können erhebliche Einsparungen bei den Unternehmenssteuern bedeuten, insbesondere im Vergleich zu den höheren Sätzen in Deutschland.

2. Setup-Kosten und laufende Kosten

Die Gründung eines Unternehmens in Zypern kann mit bestimmten Kosten verbunden sein. Die einmaligen Setup-Kosten belaufen sich auf etwa 3.500 Euro, während die laufenden Kosten pro Jahr bei etwa 2.500 Euro liegen. Diese Ausgaben umfassen unter anderem Buchhaltungsgebühren, Steuerberatung und andere administrative Aufwendungen. Bulgarien liegt nochmal deutlich darunter!

3. Probleme mit dem Finanzamt in Deutschland

Trotz der Vorteile einer Firmengründung im Ausland gibt es einige Herausforderungen, insbesondere in Bezug auf das deutsche Finanzamt und jetzt kommen wir mal zu den Knackpunkten bei denen die Sache ggf. scheitert:

3.1 Ort der Leistungserbringung

Ein zentrales Problem ist der „Ort der Leistungserbringung“. Wenn Sie als Unternehmer Dienstleistungen erbringen, könnte das Finanzamt annehmen, dass diese Leistungen in Deutschland erbracht werden, wenn Sie dort Ihren Wohnsitz haben. Um dies zu vermeiden, müssen Sie nachweisen, dass Ihre Geschäftstätigkeit tatsächlich im Ausland stattfindet.

Wenn Sie nun aber nicht ständig Bording Pässe der Airline nachweisen möchten können Sie nur einen lokalen Angestellten vor Ort in Zypern oder Bulgarien beschäftigen. Zusätzlich benötigen Sie einen Office Space – (Co Working Desk mit Postservice). Solche Pakete werden für teilw. 60 Euro monatlich angeboten.

Einen Mitarbeiter bekommen Sie bereits für wenige hundert Euro! Und das reicht nun ? Naja im Grunde schon – es kommt auf ihre Aufträge an und was Sie machen aber letzch müssen Sie dem FA darlegen, dass nicht Sie in D, sondern jemand in Zy die Aufträge abarbeitet und hier auch ein Firmensitz tatsächlich existiert. Die formellen Voraussetzungen haben Sie so für wenige hundert Euro erfüllt (wir bewegen uns hier eher am unteren Rand und nicht am oberen).

Wenn Sie nun den Steuervorteil betrachten, fahren Sie rein auf Unternehmensebene ziemlich gut, denn die Körperschafts- und oder Gewerbesteuer in D wäre um einiges höher.

Und wars das jetzt ? Leider nicht… Irgendwie wollen Sie ja auch noch privat Geld haben oder? Sie können ja nicht alles „private“ als Firmenausgabe mit der Firmenkreditkarte zahlen und den Rest einfach in der Firma in Zy lassen… wobei die Funktion als Spareinrichtung natürlich charmant ist.

Das klappt aber leider nicht so ganz, außer Sie gehen tatsächlich nach Zy und leben dort.. (selbiges gilt übrigens auch für Bulgarien..ich verwende der Einfachheit halber aber nur Zy). Also angenommen Ihr Plan ist in D zu bleiben – zB aus persönlichen Gründen. Was passiert dann?

3.2 Hinzurechnungsbesteuerung

Diese Regelung besagt, dass Einkünfte aus ausländischen Gesellschaften unter bestimmten Bedingungen wieder dem deutschen Steuerrecht unterworfen werden können. Dies geschieht häufig dann, wenn der Gesellschafter (also Sie) eine wesentliche Einflussnahme auf das Unternehmen hat und gleichzeitig nicht ausreichend aktiv im Ausland tätig ist. (§ 15a des Einkommensteuergesetzes). Was würde also nun passieren? Das was Sie nach der Körperschaftssteuer in Zy im Unternehmen belassen, wird hier einfach als Grundlage für die Einkommensteuer genommen. DH. Sie haben nichts damit gewonnen! Es gilt also herauszufinden was die Kriterien sind und wie man sein Setup aufbaut um hier nicht in die Fall zu gehen!

Fragen zum Thema? Senden Sie dem Autor, Mathias Schulze, eine Nachricht.

3.3 Kriterien für die Hinzurechnungsbesteuerung

Die Hinzurechnungsbesteuerung greift in der Regel, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft: Der Steuerpflichtige muss eine wesentliche Beteiligung (25% oder mehr) an einer ausländischen Kapitalgesellschaft haben.
  2. Passive Einkünfte: Die Gesellschaft muss überwiegend passive Einkünfte erzielen. Passive Einkünfte sind beispielsweise:
    • Zinsen
    • Lizenzgebühren
    • Dividenden
    • Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten

    Es wird angenommen, dass eine Gesellschaft passive Einkünfte erzielt, wenn mehr als 50% ihrer Einkünfte aus diesen Quellen stammen.

  3. Niedrigsteuerland: Die ausländische Gesellschaft muss in einem Land ansässig sein, das eine niedrige Besteuerung auf diese Einkünfte hat. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Körperschaftsteuer unter 25% liegt.
  4. Mögliche Lösungen

Es gibt verschiedene Strategien, um diese Herausforderungen zu meistern:

Einstellung eines lokalen Direktors: Eine gängige Lösung ist die Einstellung eines lokalen Direktors oder Geschäftsführers in dem Land Ihrer Firmengründung. Dies kann helfen, den Anforderungen des Finanzamts gerecht zu werden und den Nachweis zu erbringen, dass Ihr Unternehmen tatsächlich vor Ort aktiv ist – wichtig: Dieser Mitarbeiter muss nachweisbar Tätigkeiten erbringen. Wie der Nachweis erbracht wird, liegt im Ermessen des FA. Ein Arbeitsvertrag + Office Adresse und Email Adresse des MA von welcher zB schriftliche Ausarbeitungen an Kunden versandt werden, sollten ein guter Start sein.

Verkaufte Lösungen:

Es gibt zahlreiche Anbieter, die „Local Director“-Lösungen anbieten. Dabei wird Ihnen ein „Geschäftsführer „zur Verfügung gestellt, um rechtliche Anforderungen zu erfüllen. Allerdings sollten Sie vorsichtig sein; solche Lösungen können problematisch werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß umgesetzt sind oder wenn der lokale Direktor nicht wirklich aktiv am Geschäft tätig ist. Selbiges gilt für einen „normalen“ Mitarbeiter. Es muss nicht unbedingt ein local Director vorhanden sein. Vielmehr geht es um eine tatsächlich vorhandene und nachweisbare Arbeitskraft die vom Office in ZY Leistungen erbringt. Wichtig ist zudem noch zu beachten, dass der Ort der Geschäftsleitung nicht am Wohnsitz in D sein darf. Dazu hat sich der BFH geäußert:

„Maßgeblich ist, daß der Mittelpunkt der Geschäftsführung dort ist, wo der maßgebliche Wille für Entscheidungen bzgl. der Geschäftsführung gebildet wird. Das ist der Ort, an dem der Geschäftsführer/in der Kapitalgesellschaft tatsächliche, organisatorische und rechtsgeschäftliche Handlungen umsetzt und durchführt, die für einen gewöhnlichen Betrieb (Tagesgeschäft) der Firma essentiell sind. “ Dazu empfehle ich: BFH, Urteil vom 16.12.1998, I R 138/97

Diese Klippen gilt es also zu umschiffen. Das ist nicht unmöglich aber in der Konstellation das man persönlich in D ansässig ist – nicht ganz einfach… Man muss sich tatsächlich auch in Zy aufhalten, also Boarding Pässe sammeln. Wäre man hier in Bulgarien, würde wohl ein Flixbus Ticket reichen und eine Buchungsbestätigung + ggf. Rechnung von Booking.com und ggf. Protokolle mit dem Mitarbeiter über geschäftliche Entscheidungen vor Ort. Das sind nur Beispiele für Nachweise.. dies kann natürlich je nach Situation abweichen.

Wenn man sich tatsächlich nicht an diese Vorgaben halten kann und will und einem das Hin und Her die Ersparnis nicht wert ist – dann muss man umziehen. Hat man nur einen local Director der zum Schein beschäftigt ist und man macht alles aus D, dann macht man sich strafbar und ich kann niemand dazu raten. Sie sollten hier also wirklich aufpassen welches Setup man ihnen versucht zu verkaufen. Unwissenheit schützt Sie hier nicht.

Fazit

Wenn Sie darüber nachdenken, diesen Schritt zu wagen, informieren Sie sich gründlich über alle Aspekte der Firmengründung im Ausland und ziehen Sie gegebenenfalls Experten hinzu!

Sie können dazu gerne auch mal in mein Ebook zum Auswandern schauen oder zum Bsp. das Interview mit einem Online Shop Betreiber (Canada Firma) auf meinem Channel ansehen.

 

Für Fragen nutzen Sie gerne mein Kontaktformular und schreiben mir kurz um was es geht und über Ihre Situation:

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VG Schulze – msadvocate.net

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Disclaimer:

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Der Artikel erhebt keinen Anspruch darauf vollständig, inhaltlich korrekt und aktuell zu sein.

Mathias Schulze - rechtsanwalt.com

Mathias Schulze

Göttingen
  • Erbrecht,
  • Gesellschaftsrecht

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Autor

Mathias Schulze

Rechtsanwalt
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