Rechtsnews 03.11.2021 Alex Clodo

Schadensersatz für Radfahrer nach Sturz über Bodenschwelle?

Durch die Corona-Pandemie liegt das Radfahren wieder voll im Trend. Dennoch haben die Radfahrer Regeln zu beachten. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob nach einem Sturz Schadensersatz von der Gemeinde verlangt werden kann. Das entscheidende Kriterium liegt dabei, ob der schlechte Zustand der Straße erkennbar war.

Vorgeganges Urteil

Im eigenen Interesse müssen Radfahrer ihre Geschwindigkeit anpassen, um möglichen erkennbaren Unebenheiten auf der Straße ausweichen zu können. In einem Fall erhielte der Radfahrer keine Entschädigung, der über eine Bodenschwelle fuhr und dabei stürzte.

Wann muss die Gemeinde haften?

Nun stellt sich die Frage, wann die Gemeinde haften muss? Der Kläger fuhr im März 2020 zusammen mit einem Freund ein privates Radrennen. Dabei fuhren die beiden mit einer Geschwindigkeit von 20-30 km/h in den Ort. Nachdem sie das Ortsschild passierten, überfuhr der Kläger eine geteerte Bodenschwelle, stürzte und brach sich das rechte Schlüsselbein. Beim Unfall wurde sein Rennrad stark beschädigt. Der Kläger machte danach die Gemeinde für den Sturz verantwortlich, da sie zumindest auf die Bodenschwelle hätte hinweisen müssen. Dabei verlangte der Kläger knapp 5.000€ Schadensersatz.

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Die Gemeinde lehnte die Zahlung jedoch ab, da sie ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Dabei betonte die Gemeinde, dass die Bodenschwelle ordnungsgemäß in dem Straßenbelag verbaut wurde. Ebenfalls wies sie darauf hin, dass die Straße in einem derart schlechten Zustand gewesen sei, dass sie „vor sich selbst gewarnt“ habe.

Bei Erkennbarkeit kein Schadensersatz 

Wie entschied das Landgericht in Köln, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zusteht. Das LG Köln wies die Klage des Radfahrers ab. Daher hat der Radfahrer keinen Anspruch auf Schadensersatz, da die Gemeinde keine Amtspflicht verletzt hat. Zusätzlich war der Zustand der Straße nicht verkehrswidrig gewesen. Bei der Bodenschwelle handelt es sich um einen standardmäßig eingebauten Abfluss, mit dem bei Regen das Oberflächenwasser abgeführt werde. Dies verhindert, dass es im Sommer nicht zu Überschwemmungen und im Winter nicht zu Vereisungen kommt.

Im vorliegenden Fall war die Bodenschwelle deutlich erkennbar und zusätzlich war zu sehen, dass die Straße stark beschädigt war. Auf den Bildern, die in der Verhandlung gezeigt wurden, sind die Schlaglöcher und Risse in unmittelbarer Nähe der Bodenschwelle deutlich erkennbar. Daher hätte der Kläger besonders vorsichtig fahren müssen. Die Straßennutzer müssen sich den Verkehrs- und Straßenverhältnissen anpassen. Dabei sind die Gemeinden nicht grundsätzlich verpflichtet, die Straßen frei von allen Gefahren zu halten.

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Quellen:

Landgericht Köln, Urteil vom 11. Mai 2021 (AZ: 5 O 86/21)

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