Rechtsnews 21.09.2021 Alex Clodo

„Hängt die Grünen“ – Die OVG-Entscheidung

Die Bundestagswahl 2021 steht kurz bevor. In knapp 5 Tagen könnte ein Richtungswechsel in der Politik bevorstehen. Daher ist der Wahlkampf aller Parteien im vollem Gange. Egal ob Flyer, Plakate oder das persönliche Gespräch mit dem Bürger nutzen die Politiker um Stimmen für sich zu gewinnen. Besondere Aufmerksamkeit erlangte vor einer Woche ein Plakat. Das Plakat trug die Aufschrift „Hängt die Grünen“. Dahinter steht die Partei „Der III. Weg„. Nun hat der Streit ein Ende vor dem Oberverwaltungsgericht in Sachsen gefunden. Wie ging das Urteil aus?

Sachverhalt

In mehreren Städten hingen Wahlplakate mit dem Spruch „Hängt die Grünen“ von der Partei „Der III. Weg“. Darunter stand in kleineren Buchstaben der beigefügte Satz „Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt“. Bei der Partei „Der III. Weg“ handelt es sich um eine rechtsextremistische Partei. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Chemnitz entschieden, dass diese Plakate, mit einem Abstand von mindestens hundert Metern von denen der Grünen entfernt, hängen bleiben dürfen. Die Stadt Zwickau hatte noch vor dem Urteil des Verwaltungsgericht angeordnet, dass die Plakate abgehängt werden müssten. Die Rechtsextremen wehrten sich jedoch zunächst mit einem Eilantrag erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz.

Entscheidung des Oberverwaltungsgericht

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beschwerte sich die Stadt Zwickau. Das sächsische Oberverwaltungsgericht musste im Fall nun neu entscheiden. Das OVG entschied am 21.09.2021, dass die Plakate abgehängt werden müssen. Das Plakat erfüllt nach Ansicht des Gerichts den Tatbestand der Volksverhetzung und ist dazu geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Zudem bestünde durch das Plakat ein Angriff auf die Menschenwürde der Mitglieder der Grünen zu stören, so das Oberverwaltungsgericht. Weiterhin stellt der Slogan der Partei auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Das Gericht ist der Ansicht, dass der Slogan sich klar auf die Partei „Die Grünen“ bezieht. Der zweite Satz des Plakates ändere daran auch nichts. In diesem Fall tritt daher die Meinungsfreiheit der Parteien zurück. Der Untersatz wird zudem von der Mehrheit der Betrachter – allein wegen seiner Größe – überhaupt nicht wahrgenommen.

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Vor dem Urteil des sächsischen Oberverwaltungsgerichts untersagte auch das Landgericht München, in einer einstweiligen Verfügung, dass solche Plakate aufgehangen werden dürfen.

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Quellen:

https://www.br.de/nachrichten/bayern/landgericht-verbietet-einstweilig-plakate-haengt-die-gruenen,SjXjxko

https://www.sueddeutsche.de/politik/zwickau-neonazis-gruene-hetzplakat-vewaltungsgericht-1.5411388?reduced=true

https://www.n-tv.de/politik/Haengt-die-Gruenen-Plakate-muessen-runter-article22817762.html

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