Zuschuss für private Sicherheitsvorkehrungen an Privathaus lohnsteuerpflichtig
Leistet ein Unternehmen für den Vorstand einen Zuschuss für Sicherheitseinrichtungen an dessen Privathaus (Alarmanlage, Überwachungskamera etc.), so ist darin nur dann ein steuerfreier Auslagenersatz zu sehen, wenn eine konkrete Gefährdungslage gegeben ist. Eine lediglich abstrakte Gefährdung reicht nicht aus.
Mit dieser Begründung stellte der Bundesfinanzhof die Steuerpflichtigkeit eines Zuschusses von 17.000 Euro einer Bank an ihren Vorstand für Sicherheitsvorkehrungen an dessen Privathaus fest. Da die Sicherheitsmaßnahmen der „Privatsphäre“ zuzurechnen waren, schied zudem die Geltendmachung der Auslagen als Werbungskosten aus. Die obersten Finanzrichter räumten jedoch ein, dass in derartigen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen der Erlass der Mehrsteuern im Billigkeitsverfahren in Betracht kommen könne.
Urteil des BFH vom 05.04.2006
IX R 109/00
Handelsblatt vom 05.07.2006