Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Zumutbarkeit gelegentlicher Musikveranstaltungen

Zumutbarkeit gelegentlicher Musikveranstaltungen

Anlieger müssen lärmintensive Musikveranstaltungen auch dann hinnehmen, wenn die in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionswerte voraussichtlich überschritten werden, die Veranstaltung aber wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz den Nachbarn zumutbar ist und ihre Anzahl im Jahr fünf nicht übersteigt. Zu denken ist hier insbesondere an Karnevals- und Musikveranstaltungen anlässlich einer Kirmes oder eines Festivals. Ist der Lärmpegel insbesondere bei Musikveranstaltungen höher als der Immissionsrichtwert von 70 dB(A), darf die Veranstaltung allenfalls bis 24 Uhr zugelassen werden.

Urteil des OVG Koblenz vom 14.09.2004

6 A 10949/04

NJW Heft 6/2005, Seite XVI

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€