Wertstoffcontainer vor der Haustür
Ein Hauseigentümer muss das Aufstellen eines Wertstoffcontainers in unmittelbarer Nähe seines Hauses trotz der damit verbundenen Geräuschbelästigungen grundsätzlich dulden. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Kassel. Das Gericht berief sich in seiner Entscheidung auf eine Empfehlung des Umweltbundesamtes, dass in Wohngebieten ein Abstand von Altglascontainern zur Nachbarschaft von mindestens 12 Metern einzuhalten ist. Im zu entscheidenden Fall betrug der Abstand 13 Meter.
Zugleich wiesen die Verwaltungsrichter aber auf die rechtliche Unverbindlichkeit der behördlichen Empfehlung hin, so dass im Einzelfall der 12 Meter-Abstand auch unterschritten werden könne. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit für den Anlieger seien jedoch auch Gesichtspunkte eines weniger belästigenden Alternativstandortes und des Bedarfs einzubeziehen. Da hier jedoch ein Alternativstandort nicht ersichtlich war, musste der betroffene Hauseigentümer die Aufstellung der Sammelstelle hinnehmen.
Urteil des VGH Kassel
2 UE 2287/96
MDR 1999, 1498