Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Zulässige “Internetauktion” für Grundstücke
Eine als “Internetauktion” bezeichnete Verkaufsaktion stellt keine Versteigerung gemäß § 34b Gewerbeordnung (GewO) dar. Der Veranstalter ist daher nicht gehalten, die Vorschriften der Versteigerungsverordnung einzuhalten.
Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin ist es auch nicht irreführend, eine derartige Verkaufsaktion als “Auktion” bzw. “Versteigerung” zu bezeichnen. Angesichts der Neuartigkeit und der völligen Andersartigkeit des Mediums Internet wird bei den Teilnehmern keine Fehlvorstellung etwa dahingehend erweckt, dass es sich um eine herkömmliche Versteigerung klassischen Zuschnitts handelt.
Urteil des KG Berlin vom 11.05.2001; Az.: 5 U 9586/00