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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Zugang zum Heizungsraum ist Gemeinschaftseigentum

Zugang zum Heizungsraum ist Gemeinschaftseigentum

Steht der Kellerraum, in dem sich Heizungsanlage und öltank einer Eigentumswohnanlage befinden, nach der Teilungserklärung im Gemeinschaftseigentum, so sind auch die Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zum Heizungsraum bilden, zwingend gemeinschaftliches Eigentum.
Beschluss des BayObLG vom 30.10.2003
2Z BR 184/03
ZR-Report online

Beschluss des BayObLG vom 30.10.2003

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