Zoll-Angaben zulässig
Ein Autoveredler warb in einer Zeitungsanzeige für besonders gestylte Leichtmetallfelgen, deren Größe er in der Maßeinheit Zoll angab.
Dies rief einen Verband zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb auf den Plan. Mit seiner Rechtsauffassung, die Verwendung von Zollangaben verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, fiel er jedoch beim BGH durch.
Zwar stellten die Richter in der Größenbezeichnung mit einer ausländischen Maßeinheit einen Verstoß gegen das ‘Gesetz über Einheiten und Meßwesen’ fest. Eine Verletzung des Wettbewerbsrechts wurde darin jedoch nicht gesehen, da bei Felgen und Reifen nicht metrische Maße, sondern Größenangaben in Zoll allgemein gebräuchlich seien.
Ebenso entschied das Kammergericht Berlin bei Angaben zur Größe von Computerbildschirmen (5 W 291/94). Da auch diese üblicherweise in Zoll angegeben werden, ist die ausländische Maßangabe wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
Beschluß des BGH vom 23.02.1995
1 ZR 36/95
DAR 1995, 402