Computerbildschirmgröße in Zoll
Ein Verbraucherschutzverband verklagte einen Computerhersteller, der in seiner Werbung die Größe von Computerbildschirmen mit der englischen Maßeinheit Zoll angab.
Die mit dem Fall befaßten Richter am Kammergericht Berlin wollten darin jedoch keine Wettbewerbswidrigkeit sehen. Zwar wäre der Händler nach dem Gesetz über Einheiten und Maßwesen verpflichtet gewesen, die Bildschirmdiagonale auch in der Maßeinheit cm anzugeben. Das Fehlen der Angabe schafft dem Computerhändler jedoch keinerlei Wettbewerbsvorteile. EDV-kundige Verbraucher seien nach Meinung der Richter im allgemeinen an die Zollangaben bei Computermonitoren gewöhnt.
Noch vor etwa einem Jahr hatte übrigens das OLG Hamm die alleinige Angabe der Zolleinheit als wettbewerbswidrig angesehen. Wer also ganz sicher gehen will, sollte bei seiner Werbung beide Maßeinheiten für die Bildschirmdiagonale angeben.
Beschluß des KG Berlin vom 25.01.1994
5 W 291/94
RdW Heft 2/95, Seite 52