Zinsbesteuerung verfassungskonform
Wie bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1997 judizierte der Bundesfinanzhof, dass die Besteuerung von Zinseinkünften nicht gegen das Grundgesetz verstösst. Die obersten Finanzrichter mussten sich erneut mit der Frage auf Klage eines Ehepaares befassen, das gegen die Zinsbesteuerung den Einwand erhob, diese verstosse gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen, weil eine einheitliche überprüfung solcher Einkünfte in Deutschland fehle. Zudem verbiete das Bankgeheimnis eine überprüfung der Zinseinkünfte durch Kontrollmitteilungen.
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Das Gericht meinte jedoch, dass derartigen Mitteilungen eines Kreditinstituts anlässlich einer steuerlichen Betriebsprüfung dann nichts entgegenstehe, wenn hierfür ein ‘hinreichend begründeter Anlass’ gegeben sei. Das Gesetz verbiete lediglich Kontrollmitteilungen ohne jeden Anlass, also gleichsam ‘ins Blaue hinein’. Kommt jedoch ein Betriebsprüfer infolge Vorliegens konkreter Umstände oder aufgrund allgemeiner Erfahrung zu dem Schluss, dass die Kontrollmitteilung zur Aufdeckung steuerlicher Tatsachen führen könne, so kann die Bank zur entsprechenden Auskunft veranlasst werden.
Urteil des BFH vom 15.12.1998
VIII R 6/98
NJW 1999, 968