Zinsanpassungsklausel unwirksam
Die Landgerichte Köln und Dortmund haben Urteile erlassen, die erhebliche Auswirkungen auf die gesamte private Kreditwirtschaft haben könnten. Kredite mit Privatkunden enthalten oft folgende oder eine ähnlich lautende Klausel: “Die Bank kann bei einer Erhöhung des Zinsniveaus am Geldmarkt den Zinssatz in angemessener Weise anheben; bei sinkendem Zinssatz wird sie den Zinssatz in angemessener Weise herabsetzen.”
Beide Gerichte hielten diese variable Zinsanpassungsklausel wegen Verstoßes gegen das so genannte Transparenzgebot gegenüber Nichtkaufleuten für unwirksam. Ein Abstellen allein auf das Zinsniveau am Geldmarkt ist nicht ausreichend. Vielmehr muss die Bank bei Veränderungen des “Marktzinses” oder des “allgemeinen Zinsniveaus” unter anderem den Referenzzins und die Anpassungsmarge so genau wie möglich angeben.
Das Urteil des Landgerichts Köln ist nicht rechtskräftig. Möglicherweise geht der Rechtsstreit bis zum Bundesgerichtshof, der diese in der Praxis bedeutende Klausel dann zu überprüfen hat.
Urteil des LG Köln vom 06.12.2000, Az.: 26 O 29/00 (nicht rechtskräftig); Urteil des LG Dortmund vom 30.06.2000, Az.: 8 O 559/99