Wohnungseigentum: Vorkaufsrecht des Mieters bei mehreren Verkäufen
Im Jahr 1983 wurde ein Mietshaus in eine Eigentumswohnanlage umgewandelt. Die Eigentumsverhältnisse an einer kurz danach verkauften Wohnung blieben 20 Jahre unverändert, bis der Erwerber die Wohnung schließlich weiterverkaufte. Der durchgehend in der Wohnung lebendeMieter machte geltend, er sei bei dem Verkauf nicht auf das ihm zustehende Vorkaufsrecht hingewiesen worden und forderte deshalb Schadensersatz. Er berief sich hierbei auf die im Jahr 1993 eingeführte Regelung des § 577 BGB, nach der dem Mieter einer umgewandelten Eigentumswohnung ein Vorkaufsrecht zusteht.
Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass der klagende Mieter bei dem Wohnungsverkauf im Jahr 2003 kein Vorkaufsrecht mehr hatte. Das gesetzliche Vorkaufsrecht steht dem Mieter einer umgewandelten Eigentumswohnung nur für den ersten Verkaufsfall nach der Umwandlung zu. Die Vorschrift des § 577 BGB soll verhindern, dass Mietwohnungen aus spekulativen Gründen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden. Diese Gefahr ist jedoch nur beim erstmaligen Verkauf der Wohnung gegeben.
Urteil des BGH vom 29.03.2006
VIII ZR 250/05
BGHR 2006, 836
RdW 2007, 61