Wettbewerbswidrige Übernahme von Farbkennummern
Der in Deutschland marktführende Hersteller von Stickgarnen (80 % Marktanteil) verwendete seit etlichen Jahren ein Kennummernsystem, bei dem jeder Farbe eine bestimmte Zahl mit zwei bis vier Ziffern zugeordnet ist. Der Hersteller wirbt für seine Garne unter anderem dadurch, daß er Anleitungen für Stickarbeiten herausgibt, in denen er die benötigten Garnmaterialien durch Angaben der Farbkennummern bezeichnet. Dementsprechend sind diese Kennummern für den Materialeinkauf der Verbraucher bestimmt, die nach diesen Anleitungen arbeiten wollen.
Ein Mitbewerber (Marktanteil 10 %) übernahm bei der Bezeichnung seiner Produkte die von dem führenden Garnhersteller eingeführten Kennummern. Für eine derart offene Anlehnung an die Farbkennung und die damit verbundene Ausnutzung der Werbebemühungen des führenden Unternehmens sahen die Richter keine sachliche Rechtfertigung. Die weitere Verwendung der in den Markt eingeführten Kennummern wurde dem beklagten Unternehmen daher untersagt.
Urteil des BGH vom 13.11.1997
I ZR 159/95
MDR 1998, 553
Der Betrieb 1998, 819