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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

“Wesentliche Beteiligung” an einer GmbH

“Wesentliche Beteiligung” an einer GmbH

Ein Gesellschafter war mit 23,88 % an einer in mehrere Filialbetriebe aufgeteilten GmbH beteiligt. Unter dem Punkt Gesellschafterversammlung enthielt die Satzung folgende Regelung: ‘Die Gesellschafterversammlung beschliesst über die Verteilung des Reingewinns, und zwar unabhängig von den Geschäftsanteilen…’. Bei der Liquidation der GmbH erhielt der Gesellschafter einen Gewinnanteil von 32%. Dies entsprach einem Veräusserungsgewinn von 33 Millionen DM. Das Finanzamt ging von einer ‘wesentlichen Beteiligung’ im Sinne des § 17 EStG aus und sah den Veräusserungsgewinn als tarifbegünstigte gewerbliche Einkünfte an.

Die Veräusserung einer privaten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unterliegt unter anderem dann der Einkommenssteuer, wenn Anteile einer ‘wesentlichen Beteiligung’ veräussert werden. Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrag der übernommenen Stammeinlage. Eine ‘wesentliche Beteiligung’ ist dann gegeben, wenn der Veräusserer an der Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräusserung mindestens zeitweise zu mehr als 25% beteiligt war. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Beteiligung nicht allein von der Höhe der Beteiligung abhängen könne. Vielmehr sei auch das weitergehende Stimmrecht und die Verteilung des Gewinns zu berücksichtigen.

Demgegenüber stellte der Bundesfinanzhof allein auf die Höhe der Beteiligung ab, die zu keinem Zeitpunkt die 25%-Grenze überschritten hatte. Stimmrechte, auf sonstigen Gründen beruhende Machtpositionen oder die Verteilung des Gewinns und Liquidationserlöses können daher nicht die Beteiligungsquote eines einflusslosen oder einflussschwachen Beteiligten mindern und entsprechend die Quoten eines einflussstarken Gesellschafters erhöhen. Die Voraussetzungen für die tarifbegünstigte Versteuerung gewerblicher Einkünfte waren somit nicht gegeben.

Urteil des BFH vom 12.06.1998
IV R 128/77

RdW 1998, 387

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