Wertung von Zeugenaussagen über mitgehörtes Telefongespräch
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts besteht grundsätzlich eine Offenbarungspflicht, wenn ein Dritter ein Telefonat mithört. Die Verletzung dieser Hinweispflicht führt dazu, dass die Aussage des Mithörenden als Zeuge im Zivilprozess nicht verwertet werden darf. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält diese Rechtsauffassung für zu eng, da sie dem derzeitigen Stand der technischen Entwicklung nicht mehr gerecht wird.
Da heutzutage zahlreiche Telefongeräte mit Mithöreinrichtungen ausgestattet sind, kann der Gesprächspartner eines Telefonats – so die Düsseldorfer Richter – nicht mehr darauf vertrauen, dass ein Mithören stets unterbleibt. Daher bestehen grundsätzlich auch keine Bedenken gegen die Verwertung der Aussage eines Zeugen über seine Wahrnehmungen beim Mithören eines Telefongesprächs.
Hinweis: Die gegenteilige Auffassung vertritt das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 25.02.2000-10 U 221/99, NJW 2000, 1577
Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.01.2000
22 U 127/99
NJW 2000, 1578