Wertlose Werbeanzeige
Der Betreiber einer großstädtischen Gaststätte ließ sich dazu überreden, in einer Fachzeitschrift der Polizei zwölf Anzeigen zum Einzelpreis von knapp 700 DM zu schalten. Dabei wurde ihm versichert, die Zeitung genieße innerhalb der Polizei ein “hohes Ansehen”. Später stellte sich heraus, dass die Zeitschrift bundesweit lediglich 2154 und am Ort der Gaststätte gerade mal 8 Abonnenten hatte. Der Gaststättenbetreiber verlangte daraufhin sein Geld zurück.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main befand ebenfalls, dass die Anzeigenwirkung angesichts der äußerst geringen Auflage für den Inserenten nahezu wertlos war. Unter diesen Umständen war ihm ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar. Da der Anzeigenverkäufer durch seine Anpreisungen den nicht zutreffenden Eindruck erweckt hatte, es handle sich um eine Zeitschrift mit erheblicher Auflagenstärke, lagen für das Gericht auch die Voraussetzungen für eine Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung vor.
Urteil des AG Frankfurt a. M. vom 05.09.2000
31 C 536/00-74
NJW-RR 2001, 913