Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Auch Werbung mit Selbstverständlichkeiten kann wettbewerbswidrig sein. Dies mußte ein Bildhauer erfahren, der für die Anfertigung von Grabmalen mit der Angabe ’standsichere Fundamentierung‘ warb. Der Aufstellung seiner Leistungen schloß sich der Werbespruch ‚der weiteste Weg lohnt sich‘ an.
Aufgrund dieser besonderen Betonung erwartet der angesprochene Personenkreis einen besonderen Vorteil, der bei Konkurrenten nicht ohne weiteres zu erwarten ist. Die standsichere Fundamentierung kann jedoch bei jedem Grabsteinhersteller ohne weiteres erwartet werden.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 09.10.1996
6 U 54/96
MDR 1997, 257