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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Talkline: Werbung mit Selbstverständlichkeit

Talkline: Werbung mit Selbstverständlichkeit

Die mittlerweile aufgegebene Absicht der Telekom, bei der Mitnahme einer Telefonnummer zu einem anderen Telekommunikationsanbieter von ihren Kunden eine sogenannte Wechselgebühr zu verlangen, wollte die konkurrierende Telefongesellschaft Talkline werbemäßig ausschlachten. In ihren Werbeanzeigen stellte sie den Zusatz ‘ohne Wechselgebühren’ besonders heraus.

Das Landgericht Köln verbot der Telefongesellschaft diese Art der Werbung. Talkline bietet ihre Dienste im sogenannten Call-by-Call-Prinzip an. Dies bedeutet, daß ein Telefonkunde über die Vorwahl bei jedem einzelnen Gespräch den Zugang über Talkline herstellt. Bei diesem Prinzip kann eine Wechselgebühr überhaupt nicht anfallen. Derartige Gebühren sind nur denkbar, wenn ein Kunde seine Telefongespräche ausnahmslos über einen anderen Anbieter führen will. Deshalb wertete das Gericht die Reklame als eine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit.

Entscheidung des LG Köln
31 O 18/98

Handelsblatt vom 13.03.1998

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