Wegnahme eingebauter Teile
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache’. Dies regelt § 946 BGB.
Ein Handwerksbetrieb, der in einen Neubau Türzargen und Türen einbaute, wollte diese Vorschrift durch eine Klausel in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) umgehen: ‘Geht die gelieferte Ware infolge Einbaus der gelieferten Gegenstände in ein Gebäude des Käufers in dessen Eigentum über, so soll der Verkäufer gleichwohl berechtigt sein, die gelieferten und eingebauten Waren wieder wegzunehmen und sie sich wieder anzueignen, wenn der Käufer ganz oder teilweise mit der Zahlung in Verzug gerät’. Unter Berufung auf diese Klausel wollte der Betrieb die in den Neubau eingebauten Türen und Zargen wieder wegnehmen, als der Bauherr pleite ging.
Der Handwerksbetrieb wurde jedoch vom Brandenburgischen Oberlandesgericht gebremst. Eine Klausel, die derart von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, ist gemäss § 9 Absatz 2 Nr. 1 AGB-Gesetz nichtig und damit unwirksam. Der Bauherr, der aufgrund § 946 BGB Eigentümer an der eingebauten Sache geworden war, konnte daher die Wegnahme der eingebauten Türen verhindern.
Urteil des Brandenburgischen OLG vom 17.09.1997
4 U 162/97
MDR 1998, 401