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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Überflüssige Einschaltung eines Inkassobüros

Überflüssige Einschaltung eines Inkassobüros

Nach ganz überwiegender Meinung stellen die Kosten eines zugelassenen Inkassobüros regelmäßig einen vom Schuldner zu ersetzenden Verzugsschaden dar. Wenn der Schuldner für den Gläubiger jedoch erkennbar zahlungsunwillig oder -unfähig ist und daher voraussehbar ist, dass später doch einRechtsanwalt beauftragt werden muss, wird überwiegend eine Erstattungsfähigkeit abgelehnt.

Das Oberlandesgericht Oldenburg verneinte die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten im Fall der Geltendmachung der rückständigen Miete für einen Gabelstapler. Als der Kunde die Miete über mehrere Monate nicht bezahlt hatte, holte der Händler den Gabelstapler zurück und beauftragte ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung der offenen Forderung. Im darauf folgenden Prozess versagte das Gericht die Anerkennung der geltend gemachten Inkassokosten. Mit der Wegnahme des Staplers ging der Händler in diesem Zeitpunkt erkennbar von einer Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Vertragspartners aus. Daher hätte gleich ein Rechtsanwalt mit der Beitreibung beauftragt werden sollen. Die durch die Zwischenschaltung des Inkassounternehmens entstandenen Mehrkosten mussten somit von dem beklagten Mieter nicht getragen werden.

Urteil des OLG Oldenburg vom 24.04.2006

11 U 8/06

OLGR Oldenburg 2006, 850

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