Waffengleichheit im Zivilprozess
In einem Gerichtsverfahren ging es um Einzelheiten einer Vereinbarung über die Lieferung und Montage einer Einbauküche sowie von Türen und Fenstern. Der Auftragnehmer konnte im Rechtsstreit einen Mitarbeiter benennen, der für das beauftragte Unternehmen die Verhandlungen weitestgehend selbständig geführt hatte. Dem Auftraggeber hingegen, der bei allen Verhandlungen allein anwesend war, stand kein Zeuge zur Verfügung. Er verlor den Prozess. Die von seinem Anwalt eingelegte Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken Erfolg.
Das Gericht sah hier den Grundsatz der Waffengleichheit im Prozess verletzt. Zur Gewährung eines fairen Verfahrens hielten es die Richter geboten, der nicht beweisbelasteten Partei (Auftraggeber) im Rahmen einer persönlichen Anhörung Gelegenheit zu geben, die massgeblichen Tatsachen aus ihrer Sichtweise zu schildern, wenn der von der Gegenseite benannte Zeuge aus deren Lager kommt und deren ‘Verhandlungsführer’ war.
Das Gericht folgte damit einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahre 1995, die in derartigen Fällen zur Herstellung der Waffengleichheit die Einvernahme einer Prozesspartei, der kein Gegenzeuge zur Verfügung steht, zuliess.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 18.03.1997
5 U 4/96
NJW 1998, 167