Urteil
01.07.2008
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Vorstand einer AG muss für funktionierendes Risikofrüherkennungssystem sorgen
Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist nicht nur verpflichtet, ein funktionsfähiges Warnsystem hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens einzurichten, sondern hat auch dafür zu sorgen, dass unmissverständliche Zuständigkeiten begründet, ein engmaschiges Berichtssystem eingeführt und eine entsprechende Dokumentation sichergestellt werden. Hat der Vorstand dies versäumt, kann das Gericht auf Klage eines Aktionärs einen Hauptversammlungsbeschluss zur Entlastung des Vorstands für nichtig erklären.
Urteil des LG München I vom 05.04.2007
5 HKO 15964/06
ZIP 2007, 1951