Unterbringung in psychatrischem Krankenhaus zulässig
Gegen seinen Willen kann in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden, wer psychisch krank ist und dadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, ohne dass dies durch weniger einschneidende Mittel abgewendet werden kann. Das Bayerische Oberste Landesgericht sah die Voraussetzungen für eine vorläufige Unterbringung für gegeben, wenn der Betroffene durch das Ansammeln von Abfall eine Vermüllung des von ihm bewohnten Hauses herbeiführt, daraus erhebliche Gefahren insbesondere für Bewohner und Nachbarn drohen und eine Sanierung der Wohnung bzw. des Grundstücks ohne die Unterbringung des psychisch Kranken nicht erfolgen kann.
Beschluss des BayObLG vom 05.07.2000; Az.: 3 Z BR 179/00