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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Vorgezogene Schlußverkaufswerbung

Vorgezogene Schlußverkaufswerbung

Ein Einrichtungshaus verteilte bereits vor Beginn des Winterschlußverkaufes Prospekte, in denen Preise für Schlußverkaufswaren mit Angaben wie ‘jetzt nur’ oder ‘jetzt ab’ genannt wurden. Die Prospekte standen aber unter dem groß herausgestellten Slogan ‘W. reduziert im WSV’ und wiesen daneben ausdrücklich und unübersehbar auf den ‘Winterschlußverkauf: 29. Januar bis 10. Februar 1996’ hin.

Unter diesen Umständen war für Kaufinteressenten – so das OLG Frankfurt – ohne weiteres erkennbar, daß die mit ‘jetzt’ beworbenen Preise die Preise des Winterschlußverkaufes waren, die ab 29.01. bis 10.02.1996 Gültigkeit hatten.

Danach wurde die vorzeitige Werbung nicht beanstandet. Unterlassen mußte es das Einrichtungshaus dagegen, schon vor Beginn des Schlußverkaufes Waren zu den im Prospekt genannten künftigen Preisen zu verkaufen.

Urteil des OLG Frankfurt vom 26.06.1997
6 U 200/96

WRP 1997, 858

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