Vom Geschäftspartner finanzierte Reise
Ein Unternehmen machte 17% seines Warenumsatzes mit der K-GmbH. Aufgrund der guten Geschäftsbeziehung organisierte die K-GmbH eine vorwiegend touristisch ausgerichtete Japanreise, zu der sie den Geschäftsführer ihres Großkunden einlud. Die Reise diente dazu, die Geschäftsbeziehungen der Unternehmen zu festigen. Daneben sollten sich die Teilnehmer über die Qualität der im Ausland gefertigten Produkte informieren
Der Bundesfinanzhof entschied, dass der eingeladene Geschäftsführer den Wert der Reise als Arbeitslohn zu versteuern habe. Er wurde nur deshalb zur Reise eingeladen, weil er maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsbeziehungen zwischen den Unternehmen hatte. Daher bestand nach überzeugung der höchsten deutschen Finanzrichter eine rein dienstliche Veranlassung für die Reise. Der geldwerte Vorteil war danach voll zu versteuern.
Urteil des BFH vom 05.07.1996
VI R 10/96
DATEV-LEXinform Nr. 0136970