Urteil
01.07.2008
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Verwalterbestellung: einfache Stimmenmehrheit erforderlich
Die Bestellung zum Verwalter erfordert stets die einfache Stimmenmehrheit der in der Versammlung anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer. Wird zugleich über mehrere Bewerber abgestimmt, genügt die relative Stimmenmehrheit nicht. Daher muss gegebenenfalls nach dem „Ausscheiden“ der anderen, mit weniger Stimmen bedachten Kandidaten nochmals eine Abstimmung über die Bestellung des verbleibenden Bewerbers erfolgen
Beschluss des BayObLG vom 13.03.2003