Verwalter muss Feuchtigkeitsschäden nachgehen
Der Verwalter einer Eigentumswohnanlage ist nicht nur verpflichtet, Mängel oder Schäden am Gemeinschaftseigentum zu ermitteln. Bei Feuchtigkeitsschäden in einer Wohnung, deren Ursache im gemeinschaftlichen Eigentum liegt oder liegen kann, hat der Verwalter, auch wenn er kein „Profi” ist,unverzüglich alles Erforderliche zu unternehmen, um die Schadensursache festzustellen. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, so haftet er für den Schaden des betroffenen Wohnungseigentümers auch dann, wenn die Schadensursache ungeklärt bleibt oder sich nachträglich herausstellt, dass sie ausschließlich im Sondereigentum liegt.
Beschluss des OLG München vom 15.05.2006
34 Wx 156/05
OLGR München 2006, 654
ZAP EN-Nr. 755/2006