Verwalter kann Mieten nicht selbst einklagen
Der Verwalter einer Immobilie ist in der Regel nicht berechtigt, im Auftrag des Eigentümers rückständige Mieten in eigenem Namen gegen einen Mieter gerichtlich geltend zu machen. Die Prozessführungsbefugnis des Hausverwalters zur Einziehung von Mieten aufgrund einer Ermächtigung des Vermieters erfordert ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Verwalters. Dieses liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Verwalters beeinflusst. Das ist nicht schon deshalb der Fall, weil der Vermieter den Verwalter bevollmächtigt hat, ihn gegenüber seinen Mietern außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten. Unerheblich ist ferner, dass der Hausverwalter dem Eigentümer zu ordnungsgemäßer Verwaltung und Rechenschaft verpflichtet ist.
Beschluss des KG Berlin vom 10.07.2006
12 U 217/05
ZAP EN-Nr. 100/2007