Urteil
01.07.2008
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Veruntreuung von Kundengeldern durch Anlageberater
Eine Vermögensberatungsgesellschaft haftet jedenfalls dann nicht für die von einem ihrer Handelsvertreter veruntreuten Kundengelder, wenn ihr bei der Auswahl des Mitarbeiters keine Nachlässigkeit anzulasten ist. In dem vom Landgericht Coburg entschiedenen Fall konnte das Unternehmen nachweisen, dass es vor der Anstellung des Vertreters eine Schufa-Auskunft und ein polizeiliches Führungszeugnis angefordert hatte und beides keinen Grund zur Beanstandung gab.
Urteil des LG Coburg vom 08.12.2004
22 O 503/04
Handelsblatt vom 18.05.2005