Urteil
01.07.2008
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Vertretungsverbot für Geschäftsführer
Grundsätzlich ist ein GmbH-Geschäftsführer bis zu seiner Abberufung in der Gesellschafterversammlung zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. In dringenden Fällen kann es den die Abberufung des Geschäftsführers betreibenden Gesellschaftern gestattet sein, im Wege einer einstweiligen Verfügung dem Geschäftsführer die weitere Geschäftsführung und Vertretung bis zum Zeitpunkt, in dem die Gesellschafterversammlung über dessen Abberufung entscheiden kann, untersagen zu lassen.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 18.09.1998
5 W 22/98
Der Betrieb 1998, 2213