Vertragswidrige Programmweitergabe an Dritte zur Fehlerbeseitigung
In einem Softwarevertrag hieß es unter anderem: “Die Software darf nicht für Zwecke Dritter benutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden”. Der Bundesgerichtshof legte diese Vertragsklausel nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dahingehend aus, dass das Verbot, das überlassene Programm Dritten zugänglich zu machen, nicht den Fall der Fehlerbeseitigung oder der Ausräumung von Kompatibilitätsschwierigkeiten betrifft.
Danach muss es einem Softwarekäufer zumindest dann möglich sein, das Programm zur Beseitigung der aufgetretenen Schwierigkeiten an einen Dritten weiterzugeben, wenn der Lizenzgeber selbst zur Beseitigung der Schwierigkeiten nicht in der Lage oder nicht bereit ist.
Urteil des BGH vom 24.02.2000
I ZR 141/97
Der Betrieb 2000, 2063