Verschwiegener Unfallschaden
Beim Kauf eines gebrauchten Pkw wurde die Gewährleistung ausgeschlossen. In dem schriftlichen Vertrag war ein ‘Unfallfrontschaden’ aufgeführt. Später stellte sich heraus, daß das Fahrzeug einen weiteren, erheblich größeren Unfallschaden im Heck- und Seitenbereich erlitten hatte.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied, daß in der Darstellung des Unfallschadens als ‘Unfallfrontschaden’ zugleich die Zusicherung enthalten ist, daß das Fahrzeug keine weiteren wesentlichen Unfallschäden hat. Der zweite, verschwiegene Unfallschaden wurde danach nicht von dem Gewährleistungsausschluß erfaßt. Der Käufer des Unfallwagens konnte den Kaufvertrag rückgängig machen.
OLG Saarbrücken vom 10.03.1998; Az.: 4 U 548/97-151