Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch Papierstau bei Telefaxübermittlung
Wenn eine prozessuale Frist oder ein Termin versäumt wird, kann die Wirkung der Versäumnis auf Antrag durch die so genannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden. Voraussetzung ist das Versäumen der Frist ohne Verschulden. Geht eine per Telefax übermittelte Rechtsmitteleinlegung nicht bei Gericht ein, weil das dortige Empfangsgerät einen Papierstau verursacht, liegt, obwohl der Absender grundsätzlich mit technischen Problemen rechnen muss, ein schuldloses Fristversäumnis vor. Der Absender kann die Einhaltung der Frist durch nochmaliges Einreichen des Rechtsmittels herbeiführen.
Beschluss des BGH vom 23.11.2004
XI ZB 4/04
ZAP EN-Nr. 218/2005