Vermehrung der Stimmrechte durch Wohnungsverkäufe
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft das so genannte Kopfprinzip. Jedem Wohnungseigentümer steht somit nur eine Stimme zu. Auch die Inhaber von mehreren Eigentumsrechten haben nur eine Stimme. Veräußert ein Wohnungseigentümer, dem mehrere Wohnungen gehören, einzelne davon, kommt es bei Geltung des gesetzlichen Kopfprinzips zu einer Vermehrung der Stimmrechte.
Eine auf diese Weise vorgenommene Vermehrung der Stimmrechte ist nicht allein deshalb rechtlich zu beanstanden, weil Wohnungseigentum an nahe Angehörige mit dem Ziel übertragen wird, sich weitere Stimmrechte in der Eigentümerversammlung zu sichern. Maßgeblich ist vielmehr, ob in der Ausnutzung der Stimmenmehrheit ein Rechtsmissbrauch zulasten der Minderheit liegt. Nur wenn dies nachweislich der Fall ist, können die mit der Stimmenhäufung zustande gekommenen Beschlüsse auf Antrag für ungültig erklärt werden.
Beschluss des OLG München vom 23.08.2006
34 Wx 058/06
OLGR München 2006, 730