Urteil
01.07.2008
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Verjährung: Rechtzeitige Zustellung eines Bußgeldbescheides
Wird ein Bußgeldbescheid vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist erlassen und dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen nach Erlaß zugestellt, so ist die Ordnungswidrigkeit nicht verjährt, da auf den Zeitpunkt des Erlasses der Bußgeldbescheid abzustellen ist.
Wird der Bußgeldbescheid jedoch erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist zugestellt, ist der für die Verjährung maßgebliche Zeitpunkt die Zustellung.
In derartigen Fällen, in denen ein Bußgeldbescheid erst nach Ablauf der Verjährungsfrist eingeht, ist daher ein besonderes Augenmerk auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides zu legen.
KG Berlin vom 02.06.1998; Az.: 2 Ss 147/98-3 Ws (B) 277/98