Verjährung einer Bürgschaftsforderung
Das Oberlandesgericht München hatte sich mit der Verjährung einer Bürgschaftsforderung zu befassen, wobei es entscheidend darauf ankam, zu welchem Zeitpunkt die Forderung fällig geworden war. In der mit einer Bank geschlossenen Bürgschaftsvereinbarung war vereinbart, dass sich das Geldinstitut bei Nichtleistung des Hauptschuldners an den Bürgen wenden kann, der sodann „… nach Aufforderung der Bank Zahlung zu leisten hat“. Nach dieser Formulierung war eine ausdrückliche Zahlungsaufforderung der Bank erforderlich, so dass auch mit dieser Aufforderung die Bürgschaftsforderung fällig wurde und ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist lief.
Urteil des OLG München vom 20.07.2006
19 U 3419/06
Pressemitteilung des OLG München