Urteil
01.07.2008
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Vergleichende Werbung: Hinweis auf unterschiedlichen Leistungsumfang
Vergleichende Werbung ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie sich an objektiven Merkmalen orientiert und den Konkurrenten nicht verunglimpft. Das Landgericht Bonn erklärte eine Werbung für digitales Fernsehen wegen Irreführung für wettbewerbswidrig, da der geringereLeistungsumfang gegenüber Kabelnetzbetreibern für die angesprochenen Verbraucher nicht erkennbar war und damit die Angebote nicht vergleichbar waren.
Urteil des LG Bonn vom 09.12.2004
14 O 175/04
NJW Heft 30/2005, Seite XX