Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Vergleichende Gegenüberstellung zum Deutschen Aktienindex (DAX)

Vergleichende Gegenüberstellung zum Deutschen Aktienindex (DAX)

Eine Börsenfachzeitschrift warb in Inseraten um neue Abonnenten, indem sie die Ergebnisse eines von ihr geführten fiktiven Musterdepots der Entwicklung des DAX gegenüberstellte. Der Inhaber der Marke ‘DAX’ war mit dieser Werbung nicht einverstanden und nahm den Verlag der Börsenzeitschrift auf Unterlassung in Anspruch.

Das Oberlandesgericht Frankfurt sah jedoch keinen Anlass, die beanstandete Werbung zu unterbinden. Die Verwendung des Namens ‘DAX’ in der Werbung, stellt keine markenrechtliche Verletzung dar, da sie allein dazu dient, die fremde Leistung zu bezeichnen. Eine solche ‘Markennennung’, wie sie etwa auch in der vergleichenden Werbung regelmäßig zu finden ist, ist kennzeichenrechtlich irrelevant und unterliegt nur den sachgerechteren wettbewerbsrechtlichen Schranken. Auch eine unzulässige vergleichende Werbung vermochte das Gericht nicht festzustellen.

Dafür bestanden zu grundlegende Unterschiede zwischen den Leistungen der Parteien. Denn während es das Bestreben der Börsenfachzeitschrift beim Betrieb des fiktiven Depots ist, durch Kauf und Verkauf der richtigen Werte möglichst hohe Kursgewinne nachzuweisen, kann und will das klagende Unternehmen die Höhe des ‘DAX’ nicht durch spekulative Entscheidungen beeinflussen; hier geht es nur darum, die bei seinem Index berücksichtigten Aktienwerte so auszuwählen, dass durch den Index der Börsentrend richtig wiedergegeben und so in den Medien veröffentlicht wird.

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 17.06.1999
6 U 43/98 (nicht rechtskräftig)

NJW-RR 1999, 1272

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