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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Verbindung von Hobbyräumen zu Wohnzwecken unzulässig

Verbindung von Hobbyräumen zu Wohnzwecken unzulässig

Ist in einer Teilungsanordnung einer Eigentumswohnanlage die Nutzung von Dachgeschossräumen als Hobbyräume zusammen mit der darunter liegenden Eigentumswohnung gestattet, rechtfertigt diese Nutzungsmöglichkeit nicht die räumliche Verbindung der Hobbyräume und deren Verwendung als selbstständige Wohnung. Die Nutzung als Hobbyraum umfasst u. a. auch die gelegentliche Verwendung als Wohnraum, z. B. für Gäste. Durch die Schaffung einer selbstständigen Wohneinheit, wird diese Zweckbestimmung jedoch erheblich überschritten.

Beschluss des BayObLG vom 07.07.2004

2 ZBR 89/04

RdW 2005, 254

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