UWG gilt nicht für Krankenkassen
Gesetzliche Krankenkassen sind im Verhältnis zu Apothekern und Ärzten zur Neutralität verpflichtet. Ein Apotheker sah in der Verteilung von Gutscheinen für kostenlose Blutdruck- und/oder Blutzuckermessungen durch eine Krankenkasse einen Verstoß gegen diese Regel und machte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Kasse geltend.
Der Bundesgerichtshof verneinte einen Wettbewerbsverstoß. Die Vorschrift des § 69 SGB V schließt es aus, Handlungen der Krankenkassen und der von ihnen eingeschalteten Leistungserbringer, die der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags gegenüber den Versicherten dienen sollen, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift sind die Rechtsbeziehungen der gesetzlichen Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken und sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden abschließend im 4. Kapitel des SGB V (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern) und in §§ 63 und 64 SGB V geregelt.
Urteil des BGH vom 23.02.2006
I ZR 164/03
NJW Heft 20/2006, VIII
BGHR 2006, 863