Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Unzureichende Preis- und Kostenangaben auf Internetseite

Unzureichende Preis- und Kostenangaben auf Internetseite

Ein Internethändler wurde von einem Konkurrenzunternehmer auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil auf der Angebotsseite die Angaben fehlten, dass es sich um Nettopreise handelt und der Kunde die Versandkosten zu tragen hat. Diese Angaben waren nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungenenthalten und wurden dem Kunden erst im Lauf des Bestellvorgangs offenbart. Auch das Oberlandesgericht Hamburg sah darin einen Wettbewerbsverstoß.

Die Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten nach der Preisangabenverordnung (PangV) müssen sich bei der Bewerbung von Angeboten im Internetversandhandel entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden oder der Nutzer muss in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung eindeutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen einschließlich der Angaben nach § 1 Abs. 2 PangV hingeführt werden. Dies kann z. B. durch einen so genannten Link geschehen.

Es genügt jedoch nicht, wenn am oberen Bildschirmrand auf die Seiten Allgemeine Geschäftsbedingungen” und Service” hingewiesen wird, auf denen sich die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben befinden. Auch reicht es nicht aus, wenn der Kunde erst während des Bestellvorgangs darüber informiert wird, dass der angegebene Preis die Umsatzsteuer nicht enthält und in welcher Höhe Versandkosten anfallen.

Urteil des OLG Hamburg vom 12.08.2004

5 U 187/03

RdW 2005, 18

OLGR Hamburg 2005, 91

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